Musterantworten  (KLR 1425)     [2/4]      

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Musterantwort zu 1.17: Kostenreagibilität (Fortsetzung)
1) Es gilt R = 0   [Fortsetzung]

Da das Entstehen von Fixkosten (hier im Sinne von "Kosten der Betriebsbereitschaft") im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens nicht vermieden werden kann, muss das Bestreben offenbar dahin gehen, eine solche Auftragslage (= Beschäftigung) zu erreichen, dass alle Fixkosten - aus betriebswirtschaftlicher Sicht -  gewissermaßen Nutzkosten sind. Dies ist jedoch nur bei einem Beschäftigungsgrad von bo = 100 % zu erreichen.
Wie aber ist die Situation bei einem Beschäftigungsgrad bo = 0 % zu bewerten?
In diesem Falle wären alle Fixkosten gewissermaßen Leerkosten, da den Kosten der Betriebsbereitschaft keine Leistung, also kein Nutzen gegenübersteht. Wir können somit festhalten:
Unter Nutzkosten ist jener Teil der fixen Kosten zu verstehen, die sich bei einem Beschäftigungsgrad von bo > 0 [ %] in der Verrechnung der Kosten auf Kostenträger als "nützlich" erweisen:



Als Leerkosten wird jener Anteil der Fixkosten bezeichnet, der – beim jeweiligen Beschäftigungsgrad – als Rest verbleibt, wenn von den gesamten Fixkosten die Nutzkosten subtrahiert werden (siehe Grafik):

Ein weiterer Zusammenhang ist gerade bei Fixkosten von großer betriebswirtschaftlicher Tragweite:
Gerade weil Fixkosten in bestimmten Grenzen "fix", also dispositionsunabhängig sind, zeigen sie – auf die Leistungseinheit bezogen – eine starke Degression (siehe Grafik):
Es ist hier zu erkennen, dass bereits eine Steigerung der Ausbringungsmenge von 25 auf 50 ME eine Verringerung der Stück-Fixkosten von 120 EUR/ME auf 60 EUR/ME bewirkt!
Dies ist im Hinblick auf das Verfolgen einer Strategie "Economies of Scale" (Kostensenkung durch hohe Stückzahlen) ein sehr bedeutsamer Fakt.