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Musterantworten (KLR 1425)
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Musterantwort zu 1.17:
Kostenreagibilität (Fortsetzung)
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1) Es gilt R = 0 [Fortsetzung]
Da das Entstehen von Fixkosten (hier im Sinne von
"Kosten der Betriebsbereitschaft") im Geschäftsbetrieb
eines Unternehmens nicht vermieden werden kann, muss das
Bestreben offenbar dahin gehen, eine solche Auftragslage
(= Beschäftigung) zu erreichen, dass alle
Fixkosten - aus betriebswirtschaftlicher Sicht -
gewissermaßen Nutzkosten sind. Dies ist
jedoch nur bei einem Beschäftigungsgrad von bo
= 100 % zu erreichen. Wie aber ist die
Situation bei einem Beschäftigungsgrad bo
= 0 % zu bewerten? In diesem Falle wären alle
Fixkosten gewissermaßen Leerkosten, da
den Kosten der Betriebsbereitschaft keine Leistung, also
kein Nutzen gegenübersteht. Wir können somit festhalten: |
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Unter Nutzkosten ist jener Teil
der fixen Kosten zu verstehen, die sich bei einem
Beschäftigungsgrad von bo > 0 [
%] in der Verrechnung der Kosten auf
Kostenträger als "nützlich" erweisen:

Als Leerkosten wird jener
Anteil der Fixkosten bezeichnet, der – beim
jeweiligen Beschäftigungsgrad – als Rest
verbleibt, wenn von den gesamten Fixkosten die
Nutzkosten subtrahiert werden (siehe
Grafik):
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Ein weiterer Zusammenhang ist gerade bei Fixkosten von großer
betriebswirtschaftlicher Tragweite: Gerade weil Fixkosten in
bestimmten Grenzen "fix", also dispositionsunabhängig sind, zeigen
sie – auf die Leistungseinheit bezogen – eine starke
Degression (siehe Grafik):
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Es ist hier zu erkennen, dass bereits eine Steigerung der
Ausbringungsmenge von 25 auf 50 ME
eine Verringerung der Stück-Fixkosten von 120
EUR/ME auf 60 EUR/ME bewirkt!
Dies ist im Hinblick auf das Verfolgen einer Strategie "Economies
of Scale" (Kostensenkung durch hohe Stückzahlen) ein
sehr bedeutsamer Fakt. |
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