4.3  Kostenträgerstückrechnung: Kalkulation 
4.3.5  Handelswarenkalkulation KLR 4352 [3/4]
c) Rückwärtskalkulation
Ausgangspunkt für die Rückwärtskalkulation ist ein am Markt akzeptierter Verkaufspreis für eine Ware.
Das Ziel der Rückwärtskalkulation besteht darin, den Höchstwert für den Einstandspreis zu bestimmen, und zwar unter der Bedingung, dass der zu berechnende Roherlös a) die Handlungskosten im Unternehmen deckt und b) einen angestrebten Gewinn absichert.
Kalkulationsgrundlage für die Rückwärtskalkulation ist die Handelsspanne h [%].

Diese Kalkulationsgröße wird ermittelt, indem der perioden- bzw. warengruppenbezogene Roherlös RE [EUR] auf den Warenumsatz der Periode bzw. bei der betreffenden Warengruppe zu Verkaufspreisen (Symbol U [EUR]) bezogen wird:



Ist die Größe h [%] sowie der Verkaufspreis VPk [EUR/ME] einer Handelsware k (k = 1, 2, ..., n) bekannt, dann kann der noch zulässige Einstandspreis EPk dieser Ware nach folgender Beziehung ermittelt werden:

Das Unternehmen PCX GmbH kauft und verkauft im Nebengeschäft Spezialleuchten für industrielle Anwendungen,
Im Geschäftsjahr Gj. 201x wurde ein diesbezüglicher Netto-Umsatz von 110.880 EUR (zu Barverkaufspreisen) realisiert. Laut Buchführung betrug der Wareneinsatz (zu Einstandspreisen) in dieser Warengruppe im gleichen Geschäftsjahr insgesamt 72.000,00 EUR.
Der Roherlöse RE betrug damit RE = 110.880,00 ./. 72.000,00 = 38.880,00 EUR.

Für die warengruppenbezogene Handelsspanne h erhalten wir nach der obigen Formel den Wert
 
    h = 38.880,00 * 100 / 110.880 =35,06 %
.

Wenn für eine Spezialleuchte ein Verkaufspreis von VP = 124,07 EUR/ME angesetzt wird, erhalten wir über die Rückwärtsrechnung folgenden Wert für einen noch zulässigen Einstandspreis EP:

   EP = 124,07 * (1 - 35,06/100) = 80,57 EUR/ME.

Der so ermittele Einstandspreis EP entspricht dem für die Vorwärtskalkulation angesetzten EP-Wert.

Wenn das Unternehmen die Spezialleuchten im Verkauf seinen Kunden anbieten will, dann ist es - aus betriebswirtschaftlicher wie aus Marketing-Sicht nicht sinnvoll, als Angebotspreis (= Listenverkaufspreis) den Barverkaufspreis zu wählen, denn dann hätte das Unternehmen bei Preisverhandlungen keinerlei Spielraum.

Um einen Listenverkaufspreis zu bestimmen, wird bei Handelswaren in der Regel das nachfolgend  skizzierte Kalkulationsschema angewendet, das hier in Fortführung des Zahlenbeispiels demonstriert werden soll.

Ausgangspunkt der Kalkulation sei der ermittelte bzw. angesetzte Barverkaufspreis BVP einer Spezialleuchte von BVP = 124,07 EUR.
Das Unternehmen will Kunden, die Spezialleuchten gekauft haben, zum schnellen Bezahlen der Rechnung anreizen. Daher wird in die Kalkulation des Listenpreises ein Kundenskonto von - beispielsweise s = 3 % - eingerechnet.
Da der Verkauf der Spezialleuchten auch über Handelsvertreter erfolgt, wird des Weiteren eine Vertreterprovision von - beispielsweise v = 5 % - in den Listenpreis eingerechnet.
Schließlich will sich das Unternehmen vorbehalten, bestimmten Kunden einen Rabatt zu gewähren, ohne dass dies den ermittelten barverkaufspreis beeinträchtigt. Die Rabattspanne soll im hier betrachteten Zahlenbeispiel r = 15 % betragen.

Aufgabe:
Anhand der oben aufgeführten Daten ist der mögliche Listenpreis für eine Spezialleuchte (netto, ohne Umsatzsteuer) zu ermitteln.
Musterlösung:

Zeile Position Prozent-werte Betrag [EUR/ME] Hinweise
1 Barverkaufspreis BVP   124,07  
2 + Kundenskonto s 3 3,84 Skontobetrag = BVP * s/(100 - s)
3 + Vertreterprovision v 5 6,73 Betrag = (BVP + Skonto) * v/(100 - v)
4 = Zielverkaufspreis ZVP
   (Zeilen 1 + 2 + 3)
  134,64  
5 + Kundenrabatt r 10 14,96 Rabatt = ZVP * r /(100 -r)
6 Listenverkaufspreis LVP   149,60  

Anmerkungen:
Der Barverkaufspreis ist jener Preis, der bei vollem Kostenersatz im Umsatzgeschäft sichert, dass die Selbstkosten (bestehend aus Einstandspreis und Handlungskosten) abgedeckt werden und der kalkulierte Gewinn erwirtschaftet werden kann.

Der Listenverkaufspreis ist hingegen ein Katalogpreis. Er enthält zusätzlich eingerechnete Größen der preispolitischen Feinsteuerung im Umsatzgeschäft. Zu beachten sind dabei die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV), das heißt, es muss erkenntlich sein, ob der angegebene Preis ein Endverbraucherpreis (inkl. der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer) ist oder ob es sich um einen Nettopreis handelt, wobei es dann heißen muss „Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer“.