4.3 Kostenträgerstückrechnung: Kalkulation |
4.3.5 Handelswarenkalkulation |
KLR 4352 [3/4] |
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c) Rückwärtskalkulation |
Ausgangspunkt für die Rückwärtskalkulation
ist ein am Markt akzeptierter Verkaufspreis
für eine Ware. Das Ziel der Rückwärtskalkulation
besteht darin, den Höchstwert für den
Einstandspreis zu bestimmen, und zwar unter der
Bedingung, dass der zu berechnende Roherlös a) die
Handlungskosten im Unternehmen deckt und b) einen
angestrebten Gewinn absichert.
Kalkulationsgrundlage für die Rückwärtskalkulation ist die
Handelsspanne h [%].
Diese
Kalkulationsgröße wird ermittelt, indem der perioden- bzw.
warengruppenbezogene Roherlös RE [EUR]
auf den Warenumsatz der Periode bzw. bei
der betreffenden Warengruppe zu Verkaufspreisen (Symbol
U [EUR]) bezogen wird:

Ist die Größe h [%] sowie der
Verkaufspreis VPk [EUR/ME]
einer Handelsware k (k =
1, 2, ..., n) bekannt, dann kann der noch zulässige
Einstandspreis EPk dieser Ware
nach folgender Beziehung ermittelt werden:
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Das Unternehmen PCX GmbH kauft und
verkauft im Nebengeschäft Spezialleuchten für
industrielle Anwendungen, Im Geschäftsjahr Gj.
201x wurde ein diesbezüglicher Netto-Umsatz von
110.880 EUR (zu
Barverkaufspreisen) realisiert. Laut Buchführung
betrug der Wareneinsatz (zu Einstandspreisen) in
dieser Warengruppe im gleichen Geschäftsjahr
insgesamt 72.000,00 EUR. Der
Roherlöse RE betrug damit
RE = 110.880,00 ./. 72.000,00 = 38.880,00 EUR.
Für die
warengruppenbezogene
Handelsspanne h
erhalten wir nach der obigen Formel den
Wert h = 38.880,00 * 100 /
110.880 =35,06 %.
Wenn für eine
Spezialleuchte ein Verkaufspreis von VP =
124,07 EUR/ME angesetzt wird, erhalten
wir über die Rückwärtsrechnung folgenden Wert für
einen noch zulässigen Einstandspreis EP:
EP = 124,07 * (1 - 35,06/100) = 80,57
EUR/ME.
Der so ermittele
Einstandspreis EP entspricht dem
für die Vorwärtskalkulation
angesetzten EP-Wert.
Wenn das Unternehmen die
Spezialleuchten im Verkauf seinen Kunden anbieten
will, dann ist es - aus betriebswirtschaftlicher
wie aus Marketing-Sicht nicht sinnvoll, als
Angebotspreis (= Listenverkaufspreis) den
Barverkaufspreis zu wählen, denn dann hätte das
Unternehmen bei Preisverhandlungen keinerlei
Spielraum.
Um einen Listenverkaufspreis zu
bestimmen, wird bei Handelswaren in der Regel
das nachfolgend skizzierte
Kalkulationsschema
angewendet, das hier in Fortführung des
Zahlenbeispiels demonstriert werden soll.
Ausgangspunkt der Kalkulation sei der
ermittelte bzw. angesetzte Barverkaufspreis
BVP einer Spezialleuchte von
BVP = 124,07 EUR. Das
Unternehmen will Kunden, die Spezialleuchten
gekauft haben, zum schnellen Bezahlen der Rechnung
anreizen. Daher wird in die Kalkulation des
Listenpreises ein Kundenskonto
von - beispielsweise s = 3 % -
eingerechnet. Da der Verkauf der
Spezialleuchten auch über Handelsvertreter
erfolgt, wird des Weiteren eine
Vertreterprovision von - beispielsweise
v = 5 % - in den Listenpreis
eingerechnet. Schließlich will sich das
Unternehmen vorbehalten, bestimmten Kunden einen
Rabatt zu gewähren, ohne dass
dies den ermittelten barverkaufspreis
beeinträchtigt. Die Rabattspanne soll im hier
betrachteten Zahlenbeispiel r = 15 %
betragen.
Aufgabe:
Anhand der oben aufgeführten
Daten ist der mögliche Listenpreis für eine
Spezialleuchte (netto, ohne Umsatzsteuer) zu
ermitteln. |
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Musterlösung:
Zeile |
Position |
Prozent-werte |
Betrag [EUR/ME] |
Hinweise |
1 |
Barverkaufspreis BVP |
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124,07 |
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2 |
+ Kundenskonto s |
3 |
3,84 |
Skontobetrag = BVP * s/(100 - s) |
3 |
+ Vertreterprovision v |
5 |
6,73 |
Betrag =
(BVP + Skonto) * v/(100 - v) |
4 |
= Zielverkaufspreis ZVP (Zeilen 1 + 2 + 3) |
|
134,64 |
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5 |
+ Kundenrabatt r |
10 |
14,96 |
Rabatt =
ZVP * r /(100 -r) |
6 |
Listenverkaufspreis LVP |
|
149,60 |
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Anmerkungen: Der
Barverkaufspreis ist jener Preis, der bei vollem
Kostenersatz im Umsatzgeschäft sichert, dass die
Selbstkosten (bestehend aus Einstandspreis und
Handlungskosten) abgedeckt werden und der kalkulierte
Gewinn erwirtschaftet werden kann.
Der Listenverkaufspreis ist hingegen ein Katalogpreis.
Er enthält zusätzlich eingerechnete Größen der
preispolitischen Feinsteuerung im Umsatzgeschäft. Zu
beachten sind dabei die Bestimmungen der
Preisangabenverordnung (PAngV),
das heißt, es muss erkenntlich sein, ob der angegebene
Preis ein Endverbraucherpreis (inkl. der gesetzlichen
Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer) ist oder ob es sich um einen
Nettopreis handelt, wobei es dann heißen muss „Alle
Preisangaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer“. |
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