2.2  Kostenartenrechnung 
2.2.2   Erfassung ausgewählter Kostenarten KLR 2222 [3/3]
c) Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen, Versicherungen
Die in der Buchführung auf den Konten der Kontengruppe "Steuern" erfassten Steuern, Gebühren, Abgaben, Beiträge, Umlagen und Versicherungsprämien sind ihrer betriebswirtschaftlichen Natur nach Gemeinkosten.

Bei den Steuern ist allerdings zu beachten, dass nicht alle in der Buchführung erfassten Beträge "unbesehen" in die KLR zu übernehmen sind.
Hier sind folgende Zusammenhänge zu beachten:
:
Steuern, die keine Kosten sind Steuern, die als Kosten zu verrechnen sind
Umsatzsteuer aktivierte Grunderwerbssteuer (mit Verteilung auf Abrechnungszeiträume) als indirekte Kostensteuer
Einkommen-, Kirchen- und Erbschaftssteuer des Unternehmers; Körperschaftssteuer bei Kapitalgesellschaften als Personensteuern Kfz-Steuer für Firmenfahrzeuge, Gewerbesteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke  als direkte Kostensteuern,
Grundsteuer für betrieblich nicht genutzte Grundstücke des Anlagevermögens als neutrale Steuer Umsatzsteuer bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kleingewerbetrieben

Bei Versicherungsprämien ist der dargestellte Zusammenhang zu den kalkulatorischen Wagnissen zu beachten.
d) Verschiedene Gemeinkosten
Bei den in der Buchführung in verschiedenen Kontengruppen erfassten weiteren betrieblichen Aufwendungen handelt es sich in der Regel um Positionen, die in der KLR den Gemeinkosten zuzuordnen sind.

Dies betrifft vor allem die getätigten bzw. verursachten Aufwendungen für
  • Miete, Pacht,
  • Büromaterial, Telefon, Fax, Internetnutzung, Postgebühren,
  • Fachbücher, Fachzeitschriften,
  • Reparaturen,
  • Werbung, Reisekosten,  Beratung,
  • externe Buchführung und Prüfung des Jahresabschlusses
und dgl. mehr.

Günstig für das Verrechnen der hierzu anfallenden Kosten ist, wenn der im Unternehmen verwendete Kontenplan der Buchführung eine problemlose Übernahme der Beträge in die Kostenartenrechnung und – wo immer möglich – in die Kostenstellenrechnung sicherstellt. Das Verrechnen dieser Kosten wird zudem dadurch erleichtert, dass es zu vielen der oben genannten Positionen ohnehin Monatsabrechnungen gibt (siehe Miete, Pacht, Kommunikation u. a.).

Gemeinkosten haben die negative Eigenschaft, dass sie schnell "ausufern", wenn keine diesbezügliche Kostenüberwachung erfolgt.
Im System der KLR ist somit darauf zu achten, dass die Kosten in diesen Kostenarten den jeweiligen Kostenstellen verursachungsgerecht zugerechnet werden, denn KLR ist mit "Kosten- und Leistungsrechnung" zu übersetzen und es ist daher immer nachzufragen, welcher Nutzen, welche Leistung (im weitesten Sinne) hinter den verursachten Kosten dieser Kostengruppe steht.