|
|
|
2.1 Kostenarten |
2.1.2 Kostenarten: Einzeldarstellungen |
KLR 2120 [1/8] |
|
a) Kosten nach Art ihrer Verursachung |
Die Systematisierung von Kosten nach Art ihrer
Verursachung wird in der Regel durch den im
betreffenden Unternehmen verwendeten Kontenrahmen
und den daraus spezifizierten Kontenplan der
Finanzbuchführung bestimmt. So enthält zum Beispiel der
Industriekontenrahmen
IKR beispielsweise folgende nutzbare Konten für
Kostenarten: |
Konto |
Kontobezeichnung |
Kostenart |
6000 |
Aufwendungen für
Rohstoffe/Fertigungsmaterial |
Materialkosten
[Rohstoffe] |
6050 |
Aufwendungen für
Energie, Treibstoffe |
Energiekosten |
6100 |
Aufwendungen für
bezogene Leistungen |
Fremdleistungskosten |
6200 |
Löhne |
Personalkosten
[Einzelkosten] |
6300 |
Gehälter |
Personalkosten [i.
d. R. Gemeinkosten] |
6400 |
Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung |
Personalnebenkosten |
6700 |
Mieten, Pachten |
Kosten für Miete,
Pachten |
6770 |
Rechts- und
Beratungskosten |
Rechts- und
Beratungskosten |
6800 |
Büromaterial |
Kosten für
Büromaterial |
6830 |
Kosten für
Telekommunikation |
Kosten für
Telekommunikation |
6900 |
Versicherungsbeiträge |
Kosten für
Versicherungen |
|
|
Die Spezifizierung des Kontenplanes eines Unternehmens
nach den Gesichtspunkten der Kostenartenrechnung
erleichtert sehr wesentlich die Datengewinnung für die
Kostenartenrechnung, weil diese Daten in der
Abgrenzungsrechnung direkt aus der Finanzbuchführung
übernommen und - in der Regel - eindeutig Kostenarten
zugeordnet werden können.
Zu beachten ist
allerdings, dass nicht alle auf diese Weise erfassbaren
Kosten auch „saubere“ Grundkosten sind. Bei einigen
Aufwandsarten (wie zum Beispiel bei Abschreibungen) ist
der Abgleich mit den entsprechenden
verrechnungsverschiedenen Anderskosten vorzunehmen.
Bei weiteren wichtigen Kostenarten lässt sich ein
Bezug zu den in der Buchführung erfassten Aufwendungen nur
mit viel Mühe herstellen. Dies betrifft solche Kostenarten
wie FuE-Kosten, Qualitätskosten, Beschaffungskosten,
Logistikkosten, Lagerkosten und dgl. mehr.
In
diesen Fällen lässt sich die Bestimmung der Kostenhöhe
(für Vergleichs- bzw. Kalkulationszwecke) in der Regel nur
über den Umweg über die Kostenstellenrechnung vornehmen. |
|
|
|
|