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Musterlösung zum
Test UNT 1720 "Wirtschaftliche Lage ..." [2/3]
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Zu
Frage b: Ergebnis der Abbildung der wirtschaftlichen Lage
eines Unternehmens [1]
Wichtigstes Ergebnis der Abbildung der wirtschaftlichen
Lage eines Unternehmens ist die Bilanz.
Hierzu heißt es in § 242 HGB:
"(1)
1Der Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und
seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz,
Bilanz) aufzustellen.
2Auf die
Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie
sich auf die Bilanz beziehen..." .
Eine
Ausnahme von der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz
besteht nach § 241a HGB wieder für
Einzelkaufleute, die mit ihrem Unternehmen an zwei
aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die beiden
Schwellwerte Umsatz (= 500.000 EUR) und Gewinn (= 50.000
EUR) nicht überschreiten.
Betreffs des
Inhalts der Bilanz wird in § 247
HGB folgendes bestimmt:
"(1) In der Bilanz sind
das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die
Schulden [= Fremdkapital,
der
Autor] sowie die
Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und
hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim
Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die
bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen."
Aufbau und Gliederung einer Bilanz ist davon
abhängig, welche Rechtsform und welche Größe das
betreffende Unternehmen aufweist.
Die Bestimmungen
im § 247 HGB gelten für alle
Kaufleute (Personenunternehmen wie
Kapitalgesellschaften), während die Bestimmungen im
§ 266 Abs. 2 und 3 HGB nur durch Kapitalgesellschaften sowie für jene
Personenunternehmen, die dem Publizitätsgesetz
(PublG) unterliegen, verbindlich anzuwenden sind. Für kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte
Personenhandelsgesellschaften ist eine verkürzte Bilanz
vorgesehen (§ 266 Abs. 1 HGB).
Die nach
handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz
heißt Handelsbilanz. Sie ist stets
Bestandteil des zu erstellenden Jahresabschlusses
eines Unternehmens.
Die nach steuerrechtlichen
Vorschriften erstellte Bilanz heißt Steuerbilanz.
Sie ist dem Finanzamt
vorzulegen. In der Regel ist die Steuerbilanz mit
der Handelsbilanz identisch. Dennoch können sich aufgrund
abweichender steuerrechtlicher Bestimmungen Abweichungen
ergeben. Gründe hierfür sind zum Beispiel:
- Unterschiedliche Abschreibungsdauer bei Gütern des
Anlagevermögens,
- Nutzung steuerlicher
Sonderabschreibungsmöglichkeiten, insbesondere durch
Existenzgründer (siehe § 7g EStG),
- Ansatzwahlrecht für
selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände im
Anlagevermögen in der Handelsbilanz,
- Nutzung
unterschiedlicher Bewertungsvereinfachungsverfahren
bezüglich Vorräte
Inhalt und Gliederung einer Bilanz
wird auf der Folgeseite
erläutert. |
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