Musterlösung zum Test UNT 1720 "Wirtschaftliche Lage ..."  [2/3]

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Zu Frage b: Ergebnis der Abbildung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens [1]

Wichtigstes Ergebnis der Abbildung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ist die Bilanz. Hierzu heißt es in § 242 HGB:

"(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen..." .

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz besteht nach § 241a HGB wieder für Einzelkaufleute, die mit ihrem Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die beiden Schwellwerte Umsatz (= 500.000 EUR) und Gewinn (= 50.000 EUR) nicht überschreiten.

Betreffs des Inhalts der Bilanz wird in § 247 HGB folgendes bestimmt:

"(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden [= Fremdkapital, der Autor] sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen."

Aufbau und Gliederung einer Bilanz ist davon abhängig, welche Rechtsform und welche Größe das betreffende Unternehmen aufweist.

Die Bestimmungen im § 247 HGB gelten für alle Kaufleute (Personenunternehmen wie Kapitalgesellschaften), während die Bestimmungen im § 266 Abs. 2 und 3 HGB nur durch Kapitalgesellschaften sowie für jene Personenunternehmen, die dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegen, verbindlich anzuwenden sind. Für kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ist eine verkürzte Bilanz vorgesehen (§ 266 Abs. 1 HGB).

Die nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz heißt Handelsbilanz. Sie ist stets Bestandteil des zu erstellenden Jahresabschlusses eines Unternehmens.

Die nach steuerrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz heißt Steuerbilanz. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen.
 In der Regel ist die Steuerbilanz mit der Handelsbilanz identisch. Dennoch können sich aufgrund abweichender steuerrechtlicher Bestimmungen Abweichungen ergeben. Gründe hierfür sind zum Beispiel:

  • Unterschiedliche Abschreibungsdauer bei Gütern des Anlagevermögens,
  • Nutzung steuerlicher Sonderabschreibungsmöglichkeiten, insbesondere durch Existenzgründer (siehe § 7g EStG),
  • Ansatzwahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen in der Handelsbilanz,
  • Nutzung unterschiedlicher Bewertungsvereinfachungsverfahren bezüglich Vorräte
Inhalt und Gliederung einer Bilanz wird auf der Folgeseite erläutert.