Musterlösung zum Test UNT 1715 "Kaufmann ..." [2/2]

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Zu Frage b: Arten von Kaufmannseigenschaften

Von besonderem Interesse sind zunächst folgende drei Kaufmannsarten:

(1) Istkaufmann nach § 1 HGB
Inwieweit die Größe des Unternehmens (als Handelsgewerbe) einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, vor allem von der Höhe des Kapitaleinsatzes, der Höhe des Umsatzes, der Anzahl der Beschäftigten, der Anzahl der Betriebsstätten u. a.

(2) Kannkaufmann nach § 2 HGB
Kleingewerbetreibenden wird - im Sinne eines Wahlrechts - die Möglichkeit eingeräumt, ihre Firma ins Handelsregistereintragen eintragen zu lassen und somit die Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung herbeizuführen.

(3) Formkaufmann nach § 6 HGB
Bestimmte privatrechtliche Wirtschaftssubjekte werden aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute eingeordnet und somit als Formkaufleute bezeichnet. Dies betrifft Handelsgesellschaften wie die "Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die "Kommanditgesellschaft (KG"), aber auch bestimmte juristische Personen wie die "Aktiengesellschaft (AG)", die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH"), die "Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)", die "Eingetragene Genossenschaft(eG)" u. a.

Als Fiktivkaufmann bzw. Scheinkaufmann gilt gem. § 5 HGB ein Unternehmer kraft Eintragung ins Handelsregister, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt.

Die nachstehende Grafik in Bild 1.10 soll den Zusammenhang zwischen dem "Unternehmer" (gem. § 14 BGB) und den Kaufleuten (gem. HGB) verdeutlichen.
Bild 1.10: Unternehmer und Kaufleute