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Musterlösung zum
Test UNT 1715 "Kaufmann ..." [2/2]
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Zu
Frage b: Arten
von Kaufmannseigenschaften
Von
besonderem Interesse sind zunächst folgende drei
Kaufmannsarten:
(1) Istkaufmann nach § 1 HGB Inwieweit
die Größe des Unternehmens (als Handelsgewerbe) einen
kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
hängt von verschiedenen Kriterien ab, vor allem von der
Höhe des Kapitaleinsatzes, der Höhe des Umsatzes, der
Anzahl der Beschäftigten, der Anzahl der Betriebsstätten
u. a.
(2) Kannkaufmann nach § 2
HGB Kleingewerbetreibenden wird - im Sinne eines
Wahlrechts - die Möglichkeit eingeräumt, ihre Firma ins
Handelsregistereintragen eintragen zu lassen und somit die
Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung herbeizuführen.
(3) Formkaufmann nach § 6 HGB
Bestimmte privatrechtliche Wirtschaftssubjekte werden
aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute eingeordnet und
somit als Formkaufleute bezeichnet. Dies betrifft
Handelsgesellschaften wie die "Offene
Handelsgesellschaft (OHG) und die "Kommanditgesellschaft
(KG"), aber auch bestimmte juristische Personen wie die
"Aktiengesellschaft (AG)", die "Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH"), die "Kommanditgesellschaft
auf Aktien (KGaA)", die "Eingetragene Genossenschaft(eG)"
u. a.
Als Fiktivkaufmann bzw.
Scheinkaufmann gilt gem. § 5 HGB
ein Unternehmer kraft Eintragung ins Handelsregister,
auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt.
Die
nachstehende Grafik in Bild 1.10 soll den
Zusammenhang zwischen dem "Unternehmer" (gem. § 14 BGB)
und den Kaufleuten (gem. HGB) verdeutlichen. |
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Bild 1.10: Unternehmer und Kaufleute |
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