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Musterlösung zum
Test UNT 1715 "Kaufmann ..." [1/2]
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Zu
Frage a: Definitionen
in Gesetzeswerken
Begriffsbestimmungen zu den Termini "Kaufmann",
"Unternehmer" und "Unternehmen" finden wir in folgenden
Gesetzeswerken:
♦ Handelsgesetzbuch
(HGB)
In § 1 Abs. 1 HGB
heißt es: "Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist,
wer ein Handelsgewerbe betreibt." Dabei gilt nach
Abs. 2: "Handelsgewerbe ist jeder
Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert."
Der Unternehmer - als selbständiger Betreiber eines
solchen Gewerbebetriebs - ist
automatisch und unmittelbar als Kaufmann(=
Istkaufmann nach § 1 Abs. HGB). Er ist nach
§ 29 HGB verpflichtet, die Firma zur
Eintragung ins Handelsregister anzumelden. ♦
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In § 14 Abs. 1 BGB heißt es: "Unternehmer ist eine
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Die Begriffsbestimmung zum "Unternehmer" erfolgt hier in
Abgrenzung zum "Verbraucher" (§ 13 BGB), mit dem
Hintergrund, dass bei Rechtsbeziehungen zwischen
Verbrauchern und Unternehmern besondere
Schutzbestimmungen zugunsten der Verbraucher zu
beachten sind (siehe z. B. § 312 BGB,
Haustürverkauf; § 312b BGB,
Fernabsatzverträge u. a.).
♦
Umsatzsteuergesetz (UStG)
In § 2 Abs. 1, Satz 1 UStG heißt es: "Unternehmer
ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt."
Im Satz 2 dieses
Paragrafen heißt es weiter: "Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird."
Diese Begriffsbestimmungen wurden im
Hinblick darauf vorgenommen, welche Sachverhalte im
Geschäftsbetrieb von Unternehmen der Umsatzsteuer
unterliegen. |
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