2.3 Leistungsartenrechnung |
2.3.1 Leistungsarten |
KLR 2311 [2/2] |
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c) Interne Leistungen |
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Als interne Leistungen sind jene
abrechnungsfähigen Produkte bzw. Arbeitsleistungen
anzusehen, die innerhalb des
Unternehmens erstellt, jedoch nicht an
externe Leistungsempfänger abgegeben bzw.
marktlich verwertet werden.
Zu
unterscheiden sind
- aktivierungspflichtige
Eigenleistungen und
-
sonstige innerbetriebliche Leistungen,
die in die innerbetrieblichen
Leistungsverrechnungen einbezogen werden
(siehe Bild 2.13).1
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Bild 2.13: Interne Leistungen |
d) Kalkulatorische Leistungen |
Die kalkulatorische Leistung erfasst jene
Bestandteile der Leistung, die vom Ertrag
der betreffenden Periode abweichen. Ihre Ermittlung
erfolgt entsprechend den Zwecksetzungen der betrieblichen
Leistungsrechnung, nicht jenen der Buchführung. Zur
kalkulatorischen Leistung gehören die
Andersleistung und die Zusatzleistung.
Als Andersleistung sind Erträge
auszuweisen, die in der internen betrieblichen
Leistungsrechnung anders bewertet wurden als dies im
Hinblick auf die externe Erfolgsrechnung im Rahmen der
Finanzbuchführung der Fall ist. Dies trifft besonders auf
die Bewertung der Eigenleistung und der Bestandsleistung
zu, und zwar dann, wenn - beispielsweise - bei der
Bewertung der Materialkosten nicht die Einstandspreise der
Buchführung, sondern innerbetriebliche Verrechnungspreise
(als durchschnittliche Einstandspreise) verwendet wurden.
Eine Zusatzleistung ist dann
auszuweisen, wenn die Veräußerung betrieblich erstellter
Ertragsgüter zu keinen Einnahmen und damit keinem Ertrag
führt. Dies ist - beispielsweise - dann der Fall, wenn
derartige Güter an gemeinnützige Organisationen verschenkt
werden (z.B. Wolldecken; Fahrräder; Medikamente und dgl.). |
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