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1.3 KLR: Grundbegriffe |
1.3.1 Grundgrößen |
KLR 1313 [4/7] |
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d) Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen AUFWAND und
KOSTEN |
Der Terminus Aufwand bezieht sich a)
auf den Werteverzehr (Verbrauch) von Gütern und
Dienstleistungen im gesamten
Unternehmensprozess sowie b) auf den Abgang von
Vermögenswerten (Geld- und Sachvermögen), ohne dass
dies immer mit Veränderungen im Geldvermögen zu tun haben
muss. |
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Unter Aufwand ist der
Geldausdruck des periodenbezogenen Werteverzehrs
sowie der Vermögensabgänge im Gesamtprozess der
Tätigkeit eines Unternehmens zu verstehen.
Aufwendungen werden in der Buchführung
erfasst und gehen als
negatives Erfolgselement in die
Erfolgsrechnung zum betreffenden
Abrechnungszeitraum (Monat, Jahr) ein. Der
Aufwand gliedert sich in einen Zweckaufwand
und in einen neutralen Aufwand.
Der Zweckaufwand ist jener
zeitraumbezogene Werteverzehr, der für die
Erstellung und Verwertung der betrieblichen
Leistung entsprechend dem Betriebszweck
entstanden ist. Neutrale Aufwendungen
haben demgegenüber keine oder andere
Entsprechungen im Betriebsprozess. Es handelt sich
hierbei um betriebsfremde, außerordentliche oder
periodenfremde Aufwendungen.1 |
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Während mit dem Terminus Aufwand der
Wertverzehr bzw. Güterabgang im gesamten
Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erfasst wird, geht es
bei dem Terminus „Kosten“ - wie
dargestellt - um die Erfassung und den
verursachungsgerechten Nachweis des Werteverzehrs im
eigentlichen Betriebsprozess des
Unternehmens.
Ein gemeinsamer Bezugspunkt zwischen
AUFWAND und KOSTEN besteht dabei hinsichtlich des in den
Buchführung erfassten Zweckaufwandes, denn hierbei handelt
es sich um einen kostengleichen Aufwand. Dies
betrifft solche Aufwendungen wie Materialverbrauch, Löhne,
Gehälter, Aufwendungen für Energiebezug (Strom, Gas,
Wasser), Aufwendungen für Büromaterial, Werbung und
dergleichen mehr. Dieser Zweckaufwand repräsentiert in
der KLR die Grundkosten (siehe
Bild 1.16).
Wenn man davon ausgeht, dass
KOSTEN all jene Aufwendungen umfassen soll, die ein
Kunde für ein Produkt bzw. eine Leistung
verursachungsgerecht über den Preis bezahlen
soll, dann ist sofort einsichtig, dass eine Verrechnung
von neutralen (betriebsfremden,
außerordentlichen und periodenfremden) Aufwendungen in den
Preis von Produkten/Leistungen nicht in Frage
kommen kann (siehe Bild 1.16).
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Bild 1.16: Aufwand und Kosten |

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1
Siehe hierzu auch: |
COENENBERG, A. G./FISCHER, Th./GÜNTHER, Th.:
Kostenrechnung und Kostenanalyse, a. a. O. |
von KÄNEL, S.: Kostenrechnung und
Controlling, a. a. O. |
OLFERT, K.: Kompakttraining Kostenrechnung, a. a. O. |
SCHMOLKE, S./DEITERMANN, M./RÜCKWART,
W,-D.: Industriebuchführung mit Kosten-
und Leistungsrechnung - IKR. Verlag
Winklers, Braunschweig 2016. |
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