1.3  KLR: Grundbegriffe 
1.3.1   Grundgrößen KLR 1313 [4/7]
d) Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen AUFWAND und KOSTEN
Der Terminus Aufwand bezieht sich
  a) auf den Werteverzehr (Verbrauch) von Gütern und Dienstleistungen im gesamten Unternehmensprozess sowie
  b) auf den Abgang von Vermögenswerten (Geld- und Sachvermögen), ohne dass dies immer mit Veränderungen im Geldvermögen zu tun haben muss.
Unter Aufwand ist der Geldausdruck des periodenbezogenen Werteverzehrs sowie der Vermögensabgänge im Gesamtprozess der Tätigkeit eines Unternehmens zu verstehen.
Aufwendungen werden in der Buchführung erfasst und gehen als negatives Erfolgselement in die Erfolgsrechnung zum betreffenden Abrechnungszeitraum (Monat, Jahr) ein.
Der Aufwand gliedert sich in einen Zweckaufwand und in einen neutralen Aufwand.

Der Zweckaufwand ist jener zeitraumbezogene Werteverzehr, der für die Erstellung und Verwertung der betrieblichen Leistung entsprechend dem Betriebszweck entstanden ist.
Neutrale Aufwendungen haben demgegenüber keine oder andere Entsprechungen im Betriebsprozess. Es handelt sich hierbei um betriebsfremde, außerordentliche oder periodenfremde Aufwendungen.1
Während mit dem Terminus Aufwand der Wertverzehr bzw. Güterabgang im gesamten Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erfasst wird, geht es bei dem Terminus „Kosten“ - wie dargestellt - um die Erfassung und den verursachungsgerechten Nachweis des Werteverzehrs im eigentlichen Betriebsprozess des Unternehmens.

Ein gemeinsamer Bezugspunkt zwischen AUFWAND und KOSTEN besteht dabei hinsichtlich des in den Buchführung erfassten Zweckaufwandes, denn hierbei handelt es sich um einen kostengleichen Aufwand.
Dies betrifft solche Aufwendungen wie Materialverbrauch, Löhne, Gehälter, Aufwendungen für Energiebezug (Strom, Gas, Wasser), Aufwendungen für Büromaterial, Werbung und dergleichen mehr.
Dieser Zweckaufwand repräsentiert in der KLR die Grundkosten (siehe Bild 1.16).

Wenn man davon ausgeht, dass KOSTEN all jene Aufwendungen umfassen soll, die ein Kunde für ein Produkt bzw. eine Leistung verursachungsgerecht über den Preis bezahlen soll, dann ist sofort einsichtig, dass eine Verrechnung von neutralen (betriebsfremden, außerordentlichen und periodenfremden) Aufwendungen in den Preis von Produkten/Leistungen nicht in Frage kommen kann (siehe Bild 1.16).
Bild 1.16:  Aufwand und Kosten

1 Siehe hierzu auch:
COENENBERG, A. G./FISCHER, Th./GÜNTHER, Th.: Kostenrechnung und Kostenanalyse, a. a. O.
von KÄNEL, S.: Kostenrechnung und Controlling, a. a. O.
OLFERT, K.: Kompakttraining Kostenrechnung, a. a. O.
SCHMOLKE, S./DEITERMANN, M./RÜCKWART, W,-D.: Industriebuchführung mit Kosten- und Leistungsrechnung - IKR. Verlag Winklers, Braunschweig 2016.