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Musterlösungen zu Test 3 (UNT 3830)
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Zu
Aufgabe 1: Gesellschaftsrecht
a) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
-
BGB-Gesellschaft (§§ 705 bis 740 BGB), - Verein
(§§ 21 ff. BGB) - Stiftung (§§ 80 ff. BGB).
b) Handelsgesetzbuch (HGB)
-
eingetragener Kaufmann (auch als Einzelunternehmen nach § 2
HGB), - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 bis
160 HGB), - Kommanditgesellschaft (§§ 161 bis
177 HGB), - Stille Gesellschaft (§§ 230 bis 237
HGB) u.a.
c) Aktiengesetz
-
Aktiengesellschaft, -
Kommanditgesellschaft auf Aktien
d) GmbH-Gesetz
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, -
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) |
Aufgabe 2:
Einzelunternehmen und BGB.-Gesellschaft
a) Vorteile einer BGB-Gesellschaft
-
Verbreiterung der Eigenkapitalbasis und der Bonität gegenüber
Kreditinstituten, - breitere Risikoverteilung,
- mehr Know-how, - Entscheidungen werden von
mehreren verantwortet, - Arbeitsteilung und
Spezialisierung möglich u. a.
b) Nachteile einer
BGB-Gesellschaft
- keine alleinige
Entscheidungsbefugnis, daher Abstimmungsprobleme,
Interessenkonflikte, - unterschiedliches
Engagement der Gesellschafter im Geschäftsbetrieb kann Unfrieden
erzeugen, - Gewinne müssen geteilt werden u. a.
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Aufgabe 3:
Geschäftsführungsbefugnis, Vertretung bei der OHG
Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht
auf die Berechtigung der Gesellschafter einer OHG für
Handlungen im Rahmen der Durchführung des Geschäftsbetriebs
der Gesellschaft. Sie betrifft das Innenverhältnis bei der
Abgrenzung der Verantwortung der Gesellschaft. In der Regel
besteht bei einer OHG Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Wird
der hierbei gesetzte Rahmen überschritten, führt dies zu
Ersatzansprüchen der Gesellschafter untereinander. Zu
beachten ist allerdings, dass mit dem Prinzip der
Einzelgeschäftsführungsbefugnis ein Vetorecht der
geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verbunden ist. Dies
bedeutet, dass eine beabsichtigte Handlung eines
Gesellschafters unterbleiben muss, wenn dieser Absicht ein
anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter
widerspricht (vgl. § 115 Abs. 1 HGB).
Die Vertretungsmacht berechtigt die Gesellschafter der OHG,
im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit Dritten
rechtsgültig abzuschließen. Dies betrifft die Gestaltung des
Außenverhältnisses der OHG. Das
Handelsgesetzbuch geht dabei vom Prinzip der
Einzelvertretung aller Gesellschafter aus (vgl.
§ 125 Abs. 1 HGB).
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Zu
Aufgabe 4: Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft
Folgende Aspekte sind zu beachten:
- Kapitalgesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten
(juristische Personen), Personengesellschaften hingegen
nicht.
- Kapitalgesellschaften haften für Verbindlichkeiten
gegenüber Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen,
die Gesellschafter von Personengesellschaften haften
hingegen auch mit ihrem Privatvermögen.
Personengesellschaften werden daher in der Regel
hinsichtlich der Bonität besser eingeschätzt als
Kapitalgesellschaften.
- Kapitalgesellschaften können für die Geschäftsführung
einen fachkundigen Nicht-Gesellschafter einsetzten, bei
Personengesellschaften ist dies nicht möglich.
- Der Gründungs- und Verwaltungsaufwand bei
Kapitalgesellschaften ist größer als bei
Personengesellschaften.
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Zu
Aufgabe 5: Gründung einer GmbH
Erster Schritt (nach Abschluss aller notwendigen
Vorklärungen): Vorbereitung und Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages mit notarieller Beurkundung. Bis zum
Eintrag in das Handelsregister handelt es sich um eine
Vorgründungsgesellschaft als BGB-Gesellschaft.
Zweiter Schritt: Aufbringen des Stammkapitals
(mindestens 25.000 EUR) durch Leisten der Stammeinlagen der
Gesellschafter (als Gesellschafteranteile), wobei die Hälfte
(mindestens 12.500 EUR) vor Eintragung in das Handelsregister
eingezahlt (aufgebracht) sein muss. Ausnahme:
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), hier ist das
Stammkapital voll einzuzahlen. Ferner gilt bei der GmbH: Sacheinlagen
müssen zu 100 % eingebracht werden.
Dritter
Schritt: Anmeldung der Gesellschaft beim
Handelsregister (erfolgt i. d. R. über den Notar, elektronisches
Handelsregister). Mit dem Eintrag in das HR, Abt. B, wird die
GmbH eine juristische Person. |
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