Musterlösungen zu Test 3 (UNT 3830)

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Zu Aufgabe 1: Gesellschaftsrecht

a) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

   - BGB-Gesellschaft (§§ 705 bis 740 BGB),
   - Verein (§§ 21 ff. BGB)
   - Stiftung (§§ 80 ff. BGB).

b) Handelsgesetzbuch (HGB)

   - eingetragener Kaufmann (auch als Einzelunternehmen nach § 2 HGB),
   - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 bis 160 HGB),
   - Kommanditgesellschaft (§§ 161 bis 177 HGB),
   - Stille Gesellschaft (§§ 230 bis 237 HGB) u.a.

c) Aktiengesetz

    - Aktiengesellschaft,
    - Kommanditgesellschaft auf Aktien

d) GmbH-Gesetz

   - Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
   - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Aufgabe 2: Einzelunternehmen und BGB.-Gesellschaft

a) Vorteile einer BGB-Gesellschaft

   - Verbreiterung der Eigenkapitalbasis und der Bonität gegenüber Kreditinstituten,
   - breitere Risikoverteilung,
   - mehr Know-how,
   - Entscheidungen werden von mehreren verantwortet,
   - Arbeitsteilung und Spezialisierung möglich u. a.

b) Nachteile einer BGB-Gesellschaft

   - keine alleinige Entscheidungsbefugnis, daher Abstimmungsprobleme, Interessenkonflikte,
   - unterschiedliches Engagement der Gesellschafter im Geschäftsbetrieb kann Unfrieden erzeugen,
   - Gewinne müssen geteilt werden u. a.
Aufgabe 3: Geschäftsführungsbefugnis, Vertretung bei der OHG

Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht auf die Berechtigung der Gesellschafter einer OHG für Handlungen im Rahmen der Durchführung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft. Sie betrifft das Innenverhältnis bei der Abgrenzung der Verantwortung der Gesellschaft. In der Regel besteht bei einer OHG Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Wird der hierbei gesetzte Rahmen überschritten, führt dies zu Ersatzansprüchen der Gesellschafter untereinander. Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis ein Vetorecht der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verbunden ist. Dies bedeutet, dass eine beabsichtigte Handlung eines Gesellschafters unterbleiben muss, wenn dieser Absicht ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter widerspricht (vgl. § 115 Abs. 1 HGB).

Die Vertretungsmacht berechtigt die Gesellschafter der OHG, im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit Dritten rechtsgültig abzuschließen. Dies betrifft die Gestaltung des Außenverhältnisses der OHG. Das Handelsgesetzbuch geht dabei vom Prinzip der Einzelvertretung aller Gesellschafter aus (vgl. § 125 Abs. 1 HGB).

Zu Aufgabe 4: Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft

Folgende Aspekte sind zu beachten:
  • Kapitalgesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten (juristische Personen), Personengesellschaften hingegen nicht.
  • Kapitalgesellschaften haften für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter von Personengesellschaften haften hingegen auch mit ihrem Privatvermögen. Personengesellschaften werden daher in der Regel hinsichtlich der Bonität besser eingeschätzt als Kapitalgesellschaften.
  • Kapitalgesellschaften können für die Geschäftsführung einen fachkundigen Nicht-Gesellschafter einsetzten, bei Personengesellschaften ist dies nicht möglich.
  • Der Gründungs- und Verwaltungsaufwand bei Kapitalgesellschaften ist größer als bei Personengesellschaften.

Zu Aufgabe 5: Gründung einer GmbH

Erster Schritt (nach Abschluss aller notwendigen Vorklärungen): Vorbereitung und Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit notarieller Beurkundung. Bis zum Eintrag in das Handelsregister handelt es sich um eine Vorgründungsgesellschaft als BGB-Gesellschaft.

Zweiter Schritt: Aufbringen des Stammkapitals (mindestens 25.000 EUR) durch Leisten der Stammeinlagen der Gesellschafter (als Gesellschafteranteile), wobei die Hälfte (mindestens 12.500 EUR) vor Eintragung in das Handelsregister eingezahlt (aufgebracht) sein muss. Ausnahme: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), hier ist das Stammkapital voll einzuzahlen.
Ferner gilt bei der GmbH: Sacheinlagen müssen zu 100 % eingebracht werden.

Dritter Schritt: Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister (erfolgt i. d. R. über den Notar, elektronisches Handelsregister). Mit dem Eintrag in das HR, Abt. B, wird die GmbH eine juristische Person.