Musterlösung zum Test UNT 1760 "Beschaffung"  [1/1]

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Zu Aufgabe a: Informationsquellen bei Einkaufsentscheidungen
Interne Informationsquellen:
  • Unterlagen der Beschaffungsmarktforschung,
  • Lagerstatistiken,
  • Vorgaben für die Einkaufspolitik (Beschaffungsstrategien, Beschaffungsprinzipen),
  • unternehmensinterne Bewertungen bisheriger Lieferanten (Lieferanten-Datei),
  • Mitarbeiter mit Geschäftskontakten zu Lieferanten.
Externe Informationsquellen:
  • Zulieferkataloge,
  • Webpräsenzen der in Frage kommenden Lieferanten,
  • Messebesuche und Messeberichte,
  • Artikeln in Fachzeitschriften,
  • Publikationen von Marktforschungsinstituten,
  • Werbematerial von Lieferanten,
  • Anzeigen (Gelbe Seiten).

Angebotsprüfung

Formelle Angebotsprüfung:
  • Vergleich zwischen dem Angebot und der betreffenden Anfrage, insbesondere zum Beschaffungsgute selbst, den Qualitätsparametern, zum Preis, zu Liefermengen und Lieferterminen.
  • Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Angebot sind kenntlich zu machen und mit dem Anbieter zu klären.
Technische Angebotsprüfung:
  • Überprüfung des Angebots hinsichtlich des technischen Einsatzes (Leistungsdaten, Qualitätsniveau, Abmessungen, Service u. a.).
  • Die technische Prüfung erfolgt die jeweilige Fachabteilung.
Kaufmännische Angebotsprüfung:
  • Überprüfung des Angebots hinsichtlich der Kriterien Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Besonderheiten bei den Geschäftsbedingungen u. a.
  • Die kaufmännische Prüfung erfolgt durch die Einkaufsabteilung. In die kaufmännische Angebotsprüfung ordnet sich auch die Lieferantenauswahl ein.
Zu Aufgabe b: Leistungsstörungen beim Kaufvertrag

Ein rechtsgültiger Kaufvertrag kommt zustande, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Einigung der Vertragsparteien über den Kaufgegenstand, den Kaufpreis sowie die Liefer- und Zahlungsmodalitäten und
b) Geschäftsfähigkeit der Partner ist gegeben, keine Missachtung sonstiger Verbote und Schutzvorschriften u. a

Im betrachteten Fall gilt:

Der Bürger B ist mit seiner Leistung in Verzug gekommen, als er den Pkw nicht zum vereinbarten Zeitpunkt (1. März d. J.) zum Vertragspartner (Unternehmer Max Muster)  gebracht hat (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) [Nachlesen!]
 
Da auch die gesetzte Nachfrist (§ 323 Abs. 1 BGB) verstrichen ist, kann Der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). [Nachlesen!]