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Musterlösung zum
Test UNT 1760 "Beschaffung" [1/1]
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Zu Aufgabe a: Informationsquellen bei Einkaufsentscheidungen
Interne Informationsquellen:
- Unterlagen der Beschaffungsmarktforschung,
- Lagerstatistiken,
- Vorgaben für die Einkaufspolitik
(Beschaffungsstrategien, Beschaffungsprinzipen),
- unternehmensinterne Bewertungen bisheriger
Lieferanten (Lieferanten-Datei),
- Mitarbeiter mit Geschäftskontakten zu Lieferanten.
Externe Informationsquellen:
- Zulieferkataloge,
- Webpräsenzen der in Frage kommenden Lieferanten,
- Messebesuche und Messeberichte,
- Artikeln in Fachzeitschriften,
- Publikationen von Marktforschungsinstituten,
- Werbematerial von Lieferanten,
- Anzeigen (Gelbe Seiten).
Angebotsprüfung
Formelle
Angebotsprüfung:
- Vergleich zwischen dem Angebot und der
betreffenden Anfrage, insbesondere zum
Beschaffungsgute selbst, den Qualitätsparametern, zum
Preis, zu Liefermengen und Lieferterminen.
- Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Angebot sind
kenntlich zu machen und mit dem Anbieter zu klären.
Technische Angebotsprüfung:
- Überprüfung des Angebots hinsichtlich des
technischen Einsatzes (Leistungsdaten,
Qualitätsniveau, Abmessungen, Service u. a.).
- Die technische Prüfung erfolgt die jeweilige
Fachabteilung.
Kaufmännische Angebotsprüfung:
- Überprüfung des Angebots hinsichtlich der
Kriterien Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen,
Besonderheiten bei den Geschäftsbedingungen u. a.
- Die kaufmännische Prüfung erfolgt durch die
Einkaufsabteilung. In die kaufmännische
Angebotsprüfung ordnet sich auch die
Lieferantenauswahl ein.
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Zu Aufgabe b: Leistungsstörungen beim Kaufvertrag
Ein rechtsgültiger Kaufvertrag kommt zustande, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Einigung
der Vertragsparteien über den Kaufgegenstand, den
Kaufpreis sowie die Liefer- und Zahlungsmodalitäten und
b) Geschäftsfähigkeit der Partner ist gegeben, keine
Missachtung sonstiger Verbote und Schutzvorschriften u. a
Im betrachteten Fall gilt:
Der Bürger
B ist mit seiner Leistung in Verzug
gekommen, als er den Pkw nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
(1. März d. J.) zum Vertragspartner (Unternehmer Max
Muster) gebracht hat (vgl. § 286
Abs. 2 Nr. 1
BGB) [Nachlesen!]
Da auch die gesetzte Nachfrist (§ 323
Abs. 1 BGB) verstrichen ist, kann Der Unternehmer vom
Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2
BGB). [Nachlesen!]
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